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1.Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Akademischer Bund Interkulturell e.V.“.
Sitz des Vereins ist Köln.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
( 01.01. - 31.12 )
2. Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung wissenschaftlicher, sozialer, gesellschaftlicher und kultureller Tätigkeiten internationaler Studenten, Wissenschaftler und Akademiker zum Nutzen der
Völkerverständigung und sozialer Integration der internationalen Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland.
Der Verein soll Maßnahmen ergreifen, die zur Förderung des o.g. Zwecks dienen, sie soll insbesondere SchülerInnen zur Lösung ihrer Bildungs- und Erziehungsprobleme im Schulwesen unterstützen.
Die Unterstützung sieht insbesondere vor:
- den Kontakt zu den Eltern der Schülerinnen und Schüler herzustellen und die Verständigung zwischen Eltern und Lehrern zu fördern,
- die Verbindung mit Lehrpersonen im Schulwesen
aufzunehmen,
- die Vermittlung eines Nachhilfelehrers mit einer eventuellen Unterstützung der Erziehungsberechtigten,
- die Bereitstellung einer Berufsberatung, die sich intensiver mit den Problemen ausländischer Schülerinnen und Schüler beschäftigt,
- die Durchführung von Seminaren, Kursen, Tagungen, Ausstellungen, Vorträgen und kulturellen Veranstaltungen,
- die Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, Ausbildungs- und Forschungsstätten, Behörden, Botschaften, Institutionen sowie einzelnen Persönlichkeiten im In- und Ausland,
- die Herausgabe und Veranlassung von Veröffentlichungen, Zeitschriften, Berichten, Büchern und Übersetzungen allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen,
- Informationsdienste für die Mitglieder und für interessierte Dritte anzubieten.
3. Gemeinnützigkeit und allgemeine Grundsätze der Vereinsarbeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Einnahmen dürfen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Notwendige Sachausgaben (Verwaltungskosten) dürfen aus den Vereinsmitteln bestritten werden. Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten für den Verein und innerhalb des Vereins sind nicht erlaubt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Mitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die Satzung anerkannt wird und welchen Beitrag das neue Mitglied zahlen will. Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Die Mitgliedschaft endet nur nach schriftlicher Kündigung zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Frist von sechs Wochen.
Die Mitgliedschaft einer Person kann durch einen Beschluss des Vorstands beendet werden, wenn die Person ihren Verpflichtungen nicht nachkommt oder durch grobe Verstöße gegen die Satzung oder auf sonstige Weise den Interessen des
Vereins zuwiderhandelt.
Personen, die sich in besonderer Weise für die Belangen des Vereins eingesetzt haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art, Höhe, Staffelung und Fähigkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ein Beitragspflicht für Ehrenmitglieder besteht nicht. Die Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung des Vereins teilnehmen, sie haben jedoch kein Stimmrecht.
5. Organe des Vereins
Der Vereine hat folgende Organe :
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
6. Der Vorstand
6.1 Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) Pressesprecher,
e) dem Schatzmeister,
f) 2 Beisitzern.
6.2 Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur natürliche Personen können in den Vorstand gewählt werden.
6.3 Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Beide sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand kann nur aus wichtigem Grund vorzeitig durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung abgewählt und durch einen neuen ersetzt werden.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Austritt aus dem Verein, Geschäftsunfähigkeit durch
Krankheit oder Unauffindbarkeit und die Verurteilung wegen einer Straftat.
6.4 Aufgaben des Vorstandes
a- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
b- Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende ein.
7. Mitgliederversammlung
7.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die Mitglieder werden vom Vorstand durch einen einfachen Brief, unter Hinweis auf die Tagesordnung, mindestens zwei Wochen im Voraus eingeladen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 51% der Mitglieder erscheinen. Alle natürlichen und juristischen Personen können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Die juristischen Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
7.2 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind :
a) Die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts über die zurückliegenden zwei Jahre,
b) Entlassung des Vorstandes,
c) Wahl eines neuen oder Bestätigung des alten Vorstandes,
d) Beschlussfassung über die Tagesordnung,
e) Aussprache über die Berichte,
f) Beratung und Beschlussfassung über die Anträge,
g) Satzungsänderungen und
h) die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben gemäß der Satzung.
7.3 Über die Anträge in der Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn sie im vollen Wortlaut mindestens sieben Tage vorher beim Vorstand eingegangen sind. Mündliche Anträge in der Mitgliederversammlung werden nur dann erlaubt, wenn mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder zustimmen.
7.4 Über die Verhandlung hat der bei der
Mitgliederversammlung gewählte Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
8. Satzungsänderung
8.1
Anträge zur Änderung der Satzung, können vom Vorstand oder von mindestens 1/5 der Mitglieder gestellt werden.
Satzungsänderungen können auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung zu einer Mitgliederversammlung,
bei der eine Satzungsänderung beschlossen werden soll, muss die zu ändernde Stelle der Satzung im noch bestehenden Wortlaut und im beabsichtigten Wortlaut genannt werden.
8.2 Der Antrag auf Satzungsänderung wird durch die Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder angenommen.
9. Außerordentliche Mitgliederversammlung
9.1
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand durch einen Antrag, den 40% der Mitglieder unterstützen, einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen im Voraus. Ansonsten sind Bestimmungen der Satzung zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu beachten.
10. Auflösung des Vereins
10.1
Die Auflösung des Vereins kann auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn hierzu zwingende Gründe vorliegen oder der
Vereinszweck erreicht ist.
10.2 Der Beschluss wird durch 2/3 der erschienenen Mitglieder gefasst.
10.3 Bei Auflösung oder Aufhebung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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